Kein Lastenausgleich und keine Enteignung für Impfschäden

Kein Lastenausgleich und keine Enteignung für Impfschäden

26.12.2022 – Norbert Häring

26. 12. 2022 | In Kreisen der Kritiker der Coronamaßnahmen hält sich hartnäckig das Gerücht, durch eine Änderung des Lastenausgleichsgesetzes sei es möglich geworden, Vermögen der Bürger heranzuziehen, um Impfgeschädigte zu entschädigen. Das ist nicht richtig.

Das Gerücht basiert auf der Annahme, dass eine tatsächlich bestehende indirekte Beziehung von Lastenausgleichsgesetz und Entschädigung von Impfopfern so augelegt werden könnte, dass ein Lastenausgleich zugunsten von Impfopfern eingeführt werden könnte. Das bleibt in allen Varianten, die ich kenne, ziemlich vage.

Ich will hier einer Variante der Verbindung nachgehen, und zeigen, dass die Annahme nicht trägt. Möglicherweise gibt es andere Verbindungen. Ich lasse mich gern eines Besseren belehren, aber nur wenn jemand präzise die Begründungskette aufzeigt, aus welcher Änderung welches oder welcher Paragraphen eine Kompetenz zum tatsächlichen Lastenausgleich durch Vermögenseinzug eröffnet wird.

Durch Artikel 21 – Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 wird unter anderem in §292 des Lastenausgleichsgesetzes in der Überschrift das Wort „Kriegsopferfürsorge” durch die Wörter „Sozialen Entschädigung” ersetzt. Laut 14. Buch des Sozialgesetzbuchs, §21, erhalten Kriegsopfer Soziale Entschädigung, laut §24, Menschen, die Impfschäden erleiden ebenfalls.

Auf den ersten Bick könnte man meinen, hier würden nun Opfer von Impfschäden in Sachen Lastenausgleich Kriegsopfern gleichgestellt und mit Ansprüchen auf Lastenausgleich versehen. Es wird aber im zweitgenannten §24 nur ein relativ bescheidener Entschädigungsanspruch an Bund und Länder für Impfopfer etabliert, kein Anspruch auf Lastenausgleich, der insbesondere für Vermögensverluste durch Krieg gedacht war. Der erstgenannte Artikel 21 ändert zwar das Lastenausgleichsgesetz, stellt aber keinen Bezug zu einem Lastenausgleich her, sondern klärt nur, wer zusätzlich oder stattdessen Leistungen aus welchen anderen Sozialgesetzen bekommen kann.

Angesichts des Wusts an sich aufeinander beziehenden Sozialgesetzen ist es sehr schwer, die These vom Lastenausgleich für Impfopfer so zu widerlegen, dass auch sehr misstrauische Menschen überzeugt sind. Ich habe einen Faktencheck von Correctiv dazu gelesen, und wäre als jemand, der dieser Organisation gegenüber sehr misstrauisch ist, nicht überzeugt gewesen. Aber in diesem Fall bin ich bis zum Beweis des Gegenteils der Meinung, dass sie Recht haben.

Etwas besser verständlich ist der Faktencheck von dpa, in dem es heißt:

“Die Möglichkeit, einen Lastenausgleich im Sinne einer Vermögensabgabe durchzuführen ist an anderen Stellen im Lastenausgleichsgesetz geregelt, nämlich in den Paragraphen 16 bis 197. Sie sind von der Einführung des SGB XIV nicht betroffen. Ein Lastenausgleich zugunsten von Impfungen Geschädigter ist in dem Gesetz nicht vorgesehen.”

Lastenausgleich wäre nicht Mittel der Wahl

Ich empfehle, die These nicht zu glauben, und sich nicht davon erschrecken und ins Ausland zu treiben lassen, bis Ihnen jemand gut nachvollziehbar darlegt, durch welche Formulierungen in welchen Vorschriften der Staat die Kompetenz bekommt, für die Entschädigung von Impfopfern einen umfangreichen Lastenausgleich mit Teilenteignung von privaten Vermögen einzuführen.

Allerdings hat der Gesetzgeber selbstverständlich das Recht, Vermögenssteuern einzuführen oder zu erhöhen, um die staatlichen Ausgaben zu decken. Wenn also die Entschädigungen für Impfnebenwirkungen zu hoch werden sollten, was angesichts der geringen Summen nicht zu erwarten ist, könnte er zur Deckung des Finanzbedarfs eine Vermögenssteuer einführen.

Da es aber um die Deckung von Gesundheitsschäden und nicht um die Deckung von Vermögensschäden geht, wäre dafür ein Lastenausgleich, wie nach dem Krieg, kein sinnvolles Instrument.

Kein Lastenausgleich und keine Enteignung für Impfschäden

26.12.2022 – Norbert Häring

26. 12. 2022 | In Kreisen der Kritiker der Coronamaßnahmen hält sich hartnäckig das Gerücht, durch eine Änderung des Lastenausgleichsgesetzes sei es möglich geworden, Vermögen der Bürger heranzuziehen, um Impfgeschädigte zu entschädigen. Das ist nicht richtig.

Das Gerücht basiert auf der Annahme, dass eine tatsächlich bestehende indirekte Beziehung von Lastenausgleichsgesetz und Entschädigung von Impfopfern so augelegt werden könnte, dass ein Lastenausgleich zugunsten von Impfopfern eingeführt werden könnte. Das bleibt in allen Varianten, die ich kenne, ziemlich vage.

Ich will hier einer Variante der Verbindung nachgehen, und zeigen, dass die Annahme nicht trägt. Möglicherweise gibt es andere Verbindungen. Ich lasse mich gern eines Besseren belehren, aber nur wenn jemand präzise die Begründungskette aufzeigt, aus welcher Änderung welches oder welcher Paragraphen eine Kompetenz zum tatsächlichen Lastenausgleich durch Vermögenseinzug eröffnet wird.

Durch Artikel 21 – Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 wird unter anderem in §292 des Lastenausgleichsgesetzes in der Überschrift das Wort „Kriegsopferfürsorge” durch die Wörter „Sozialen Entschädigung” ersetzt. Laut 14. Buch des Sozialgesetzbuchs, §21, erhalten Kriegsopfer Soziale Entschädigung, laut §24, Menschen, die Impfschäden erleiden ebenfalls.

Auf den ersten Bick könnte man meinen, hier würden nun Opfer von Impfschäden in Sachen Lastenausgleich Kriegsopfern gleichgestellt und mit Ansprüchen auf Lastenausgleich versehen. Es wird aber im zweitgenannten §24 nur ein relativ bescheidener Entschädigungsanspruch an Bund und Länder für Impfopfer etabliert, kein Anspruch auf Lastenausgleich, der insbesondere für Vermögensverluste durch Krieg gedacht war. Der erstgenannte Artikel 21 ändert zwar das Lastenausgleichsgesetz, stellt aber keinen Bezug zu einem Lastenausgleich her, sondern klärt nur, wer zusätzlich oder stattdessen Leistungen aus welchen anderen Sozialgesetzen bekommen kann.

Angesichts des Wusts an sich aufeinander beziehenden Sozialgesetzen ist es sehr schwer, die These vom Lastenausgleich für Impfopfer so zu widerlegen, dass auch sehr misstrauische Menschen überzeugt sind. Ich habe einen Faktencheck von Correctiv dazu gelesen, und wäre als jemand, der dieser Organisation gegenüber sehr misstrauisch ist, nicht überzeugt gewesen. Aber in diesem Fall bin ich bis zum Beweis des Gegenteils der Meinung, dass sie Recht haben.

Etwas besser verständlich ist der Faktencheck von dpa, in dem es heißt:

“Die Möglichkeit, einen Lastenausgleich im Sinne einer Vermögensabgabe durchzuführen ist an anderen Stellen im Lastenausgleichsgesetz geregelt, nämlich in den Paragraphen 16 bis 197. Sie sind von der Einführung des SGB XIV nicht betroffen. Ein Lastenausgleich zugunsten von Impfungen Geschädigter ist in dem Gesetz nicht vorgesehen.”

Lastenausgleich wäre nicht Mittel der Wahl

Ich empfehle, die These nicht zu glauben, und sich nicht davon erschrecken und ins Ausland zu treiben lassen, bis Ihnen jemand gut nachvollziehbar darlegt, durch welche Formulierungen in welchen Vorschriften der Staat die Kompetenz bekommt, für die Entschädigung von Impfopfern einen umfangreichen Lastenausgleich mit Teilenteignung von privaten Vermögen einzuführen.

Allerdings hat der Gesetzgeber selbstverständlich das Recht, Vermögenssteuern einzuführen oder zu erhöhen, um die staatlichen Ausgaben zu decken. Wenn also die Entschädigungen für Impfnebenwirkungen zu hoch werden sollten, was angesichts der geringen Summen nicht zu erwarten ist, könnte er zur Deckung des Finanzbedarfs eine Vermögenssteuer einführen.

Da es aber um die Deckung von Gesundheitsschäden und nicht um die Deckung von Vermögensschäden geht, wäre dafür ein Lastenausgleich, wie nach dem Krieg, kein sinnvolles Instrument.

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