Der Mensch im Ausverkauf

  • 24. September 2022  – 
  • Rubikon

Der Mensch im Ausverkauf

24.09.2022 – Rubikon

Der Mensch im Ausverkauf

Der Staat vernachlässigt die Daseinsvorsorge und liefert seine Bürger einigen Privatunternehmen zur Verwertung aus — Zeit, dass er sich auf seine Kernaufgaben besinnt.

Ein wesentliches Merkmal des Sozialstaatsprinzips ist die Tatsache, dass der Staat zur Daseinsvorsorge verpflichtet ist, sprich zur Bereitstellung der für ein menschliches Dasein als notwendig erachteten Güter und Dienstleistungen — die Grundversorgung. Aus dem Sozialstaatsprinzip (1) dürfte sich grundsätzlich das Recht herleiten lassen, dass jedem Bürger diese Ressource kostenfrei beziehungsweise nur gegen Entgelt der notwendigen Aufwendungen zur Verfügung gestellt wird. Eine Privatisierung und Kommerzialisierung der lebensnotwendigen Grundgüter und Übertragung der Geschäftsrisiken der entsprechenden Energieversorger auf die Verbraucher ist somit nicht die Regel, sondern eine Ausnahme. Eine legitime Ausnahme bestätigt die Regel nur insoweit, als dass ihr Wesensgehalt nicht verändert wird, geschützt in unserer Gesellschaft durch die sogenannte Ewigkeitsgarantie. Die gönnerhaften politischen Entlastungspakete dieser Tage, insbesondere für Strom und Gas, sind daher keine aufrichtige Hilfe, sondern eine bewusste Irreführung, eine politische „Nebelkerze“.

Die wesentliche Frage dürfte daher nicht sein: „Wie können wir die stetig steigenden Energiekosten noch bezahlen?“, sondern: „Warum kommt der Staat nicht seiner Pflicht zur Daseinsfürsorge gegenüber seinen Bürgern verantwortlich nach?“

Staat im Ausverkauf

Neben die Verpflichtung des Staates zur Daseinsvorsorge tritt die persönliche Freiheit, insbesondere auch im Bereich der Daseinsvorsorge privatwirtschaftlich tätig zu werden. Dass diese Privatisierung der Daseinsvorsorge jedoch bereits mehr als besorgniserregende, schädigende Ausmaße angenommen hat, hat sich spätestens in der Coronakrise und nun auch in der Energiekrise manifestiert. Sicher zu Recht kann daher mittlerweile von Deutschland als dem Staat im Ausverkauf gesprochen werden. Auch in anderen Bereichen der Daseinsvorsorge sieht es nicht besser aus: Durch die wohl bewusste gesetzgeberische Verknappung der den Krankenhäusern zur Verfügung gestellten Finanzmittel und der dadurch ausgelösten finanziellen Schwierigkeiten haben Städte und Landkreise, aber auch Bundesländer ihre Krankenhäuser an private Träger übergeben, um eine Entlastung der Haushalte zu erreichen.

Zwischen dem ebenfalls verfassungsrechtlich geforderten Schutz der persönlichen Freiheit des Einzelnen und der Forderung nach einer sozialstaatlichen Ordnung besteht daher eine unaufhebbare und grundsätzliche Spannungslage (2). Leidtragende dieser Spannungslage sind vor allem die Bürger und ihr Anspruch auf Daseins- beziehungsweise Gesundheitsfürsorge: Denn es ist ein ungesundes Missverhältnis entstanden, die privatwirtschaftliche Gewinnerzielungsabsicht — verkörpert in der menschlichen Gier — hat mittlerweile in nicht wenigen Bereichen in eine todbringende Unmenschlichkeit geführt.

Der Mensch als Ressource

Denn nicht erst seit Corona wurde deutlich, dass es im Gesundheitswesen weniger um ganzheitliche Medizin, schnelle Heilung und Prävention geht, sondern zielgerichtet um Schaffung von Märkten, Gewinnoptimierung um jeden Preis und ethisch fragwürdige Behandlungsmethoden. Der Mensch als Ressource, als Gewinnobjekt. Dies beginnt im Übrigen bereits bei der Geburt. So wurde bis zur Marktentnahme 2021 in jedem zweiten Krankenhaus in Deutschland zur Geburtseinleitung ein Magenmedikament verwendet. Es ist weder für die Geburtseinleitung zugelassen, noch liegen die Voraussetzungen einer sogenannten Off-Label-Medikation vor. Es wirkt jedoch aggressiver, und so können Krankenhäuser mehr Geburten durchpeitschen. Hierbei kommt es nachweislich immer wieder zu gefährlichen Herztonveränderungen der Kinder, sodass ein Akutkaiserschnitt durchgeführt werden muss; es gibt das Risiko des Gebärmuterrisses — die Frau muss dann notoperiert werden. Sowohl Mütter als auch Kinder sind von der Gabe des Medikaments bereits verstorben, es werden irreparable Schäden bei den betroffenen Familien angerichtet (3).

Selbst der Hersteller und das Bundesinstitut für Arzneimittel rieten von der Gabe des Magenmittels zur Geburtseinleitung ab. Verbände, Ärzte und Einrichtungen bestritten trotz erdrückender Beweislage lange die schweren Nebenwirkungen und Folgen. Auf ein so billiges Medikament möchte man halt nicht verzichten.

Das Leben einer Mutter und das eines Neugeborenen spielen da offenkundig keine wesentliche Rolle mehr.

Auch der Markt des Todes wurde mittlerweile profitabel erschlossen. Mit der Erzeugung von Schuldgefühlen soll die identifizierte Zielgruppe von Organtransplantationen zur freiwilligen Hergabe ihrer Organe bewegt werden.

Was die allerwenigsten wissen ist, dass erst seit der sogenannten Harvard-Definition 1968 im Zusammenhang mit Organtransplantation ein neuer „Tod“ definiert wurde. Schon beim Versagen des Gehirns soll der Mensch tot sein, obwohl alle anderen Körperfunktionen noch erhalten sind. Transplantationsfähige Organe müssen mithin lebensfrisch sein, also von einem Menschen stammen, der noch maschinell beatmet wird. Er wird gepflegt, sein Herz schlägt, er ist warm und kann Fieber haben. Er bewegt sich spontan und reagiert auf Berührung. Beim Einschnitt des Chirurgen in den Körper des Organspenders steigt in vielen Fällen der Blutdruck rasant an. Deshalb bekommen Spender bei der Organentnahme immer muskelentspannende Mittel und Opiate. Oft sogar eine Vollnarkose.

Es stellt sich also die Frage: Wie tot sind „Hirntote“, denen ihre Organe entnommen werden? Ist nicht wesentliches Merkmal eines Menschen auch sein Geist? Ist er dann ganz tot, halb tot, scheintot, sterbend oder noch lebend? Bedeutet ein Sterben in Würde nicht auch „bis zum letzten Herzschlag“?

Ein Bereich, der nicht in die Entscheidungsbefugnis eines mit Gewinnerzielungsabsicht handelnden Arztes gehört? Und würden tatsächlich so viele Menschen einer Transplantation zustimmen, wenn sie ordnungsgemäß hierüber aufgeklärt und die genauen Umstände kennen würden? (4)

Folgt man der Argumentation — die abschließend sicher von einem aufrichtigem und fachkundigem Wissenschaftler beurteilt werden muss —, dass die sogenannte Coronaschutzimpfung durch die Einfügung des jeweiligen „Genomsequenzbausteins“ zu irreparablen Schäden am Immunsystem eines Menschen führen kann, wäre nun auch der Zeitraum zwischen Geburt und Tod lukrativ erschlossen worden.

Insbesondere stellt man sich bei diesen Sachverhalten die dringende Frage, warum die Strafverfolgungsbehörden nicht ermitteln, wenn Medikamente ohne Zulassung flächendeckend eingesetzt werden, gerade weil bei der Beurteilung des Todeseintritts eines Menschen eine nicht unerhebliche Missbrauchsgefahr besteht? Nach einem uns bekannten Schreiben einer Generalstaatsanwaltschaft, die mit der politischen Aufforderung verbunden ist, coronakritische Personen besonders zu verfolgen, muss wohl von einer umfassenden politischen Steuerung der Strafverfolgungsbehörden ausgegangen werden. Jedenfalls kann diese nicht ausgeschlossen werden, verbietet auch der EuGH das Ausstellen europäischer Haftbefehle wegen der Gefahr des politischen Missbrauchs. Und es würde die Identität des Wortlauts als auch den Verfolgungseifer und das oftmals ausgesprochen hohe Strafmaß erklären.

In Deutschland gilt mithin im Rahmen der Strafverfolgung leider nicht selten: Die Täter werden geschützt, während die Opfer durch fehlende Aufklärung erneut entwürdigt und vom Rechtsstaat verhöhnt werden. Jedenfalls sollten diese systemischen Missstände beseitigt werden, damit der Rechtsstaat mit den erforderlichen Verbesserungen wieder aufleben und erstarken kann. Ein Rechtsstaat, der nur auf dem Papier besteht, in dem Gerichte mehr Unrecht als Recht sprechen und nicht in der Lage sind, die individuelle Menschenwürde entgegen ihrer Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG zu schützen, schafft sich selbst ab.

Privatisierung versus Ewigkeitsgarantie

Die Hürden für eine Privatisierung von staatlichen Kernaufgaben sind im Grundgesetz und in der Rechtsprechung — entgegen der Praxis — eigentlich hoch gesteckt:

„(…) die dauernde Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse soll in der Regel Beamten und nicht Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes übertragen werden. Soweit von dieser Regel abgewichen wird, ist die Tätigkeit des mit Hoheitsfunktionen betrauten Angestellten allerdings der des Beamten gleichzuachten. Es darf sich hier aber nach Art. 33 Abs. 4 GG nur um Ausnahmefälle handeln. Würde die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse in größerem Umfang auf Nichtbeamte übertragen, so wäre dies mit dem Grundgesetz nicht vereinbar” (5).

Wird sich die Energiekrise weiter zuspitzen, und sollten die privatwirtschaftlich handelnden Energieversorger sogar eine Abschaltung oder Unterbrechung der Grundversorgung in Erwägung ziehen, greift dies rechtswidrig in die entsprechenden Grundrechtspositionen von Millionen von Bürgern ein, denn dies könnte eine Form des unmittelbaren Zwangs bedeuten. Das Gewaltmonopol ist jedoch — aus guten Gründen — ausschließlich dem Staat zugewiesen.

Denn nur in den Fällen, in denen die Vollstreckung in Ausübung staatlicher Gewalt unter Anwendung unmittelbaren Zwangs stattfindet, ist der Amtsträger an die unverletzlichen Grundrechte der Betroffenen als unmittelbar geltendes Recht gemäß Art. 1 Abs. 3 GG gebunden.

Das angegriffene und ausgehöhlte Sozialstaatsprinzip ist aber auch kritisch im Lichte der Ewigkeitsgarantie gemäß Art. 79 Abs. 3 GG unterfallenden absoluten Regelungen in den Artikeln 1 und 20 Abs. 2 und 3 GG zu sehen. Denn diese schließt eine Privatisierung der Daseinsvorsorge durch den garantierten Schutz des Sozialstaatsprinzips aus (6).

Es wird daher dringend Zeit für eine Renaissance des Staates, der zu seinen Kernaufgaben zurückkehrt, keine Gelder mehr für Aufrüstung entfremdet oder eine Ausbeutung durch sonstige bürgerferne Drittinteressen gesetzgeberisch ermöglicht, sowie für eine Beendigung der Transformation des staatlichen Fürsorgeauftrags in eine privatwirtschaftliche Gewinnerzielungsabsicht, insbesondere im Bereich der Daseinsvorsorge.

Denn ein Sozialstaat, in dem der Mensch zur Ressource geworden ist, in dem mehr Gier als Liebe regiert, hat sich selbst abgeschafft und ebenso die Politiker, die diese Unmenschlichkeit zu verantworten haben.


Quellen und Anmerkungen:

(1) Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG), der Geltungsbereich des als „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ überschriebenen Gesetzes, auch Verfassung genannt, dürfte nicht zweifelhaft sein, da zudem die Bundesländer im Gesetzestext genannt werden. Zum Geltungsbereich des Grundgesetzes BVerwGE 17, 192: „Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines ‚Gesetzes‘ ohne Weiteres feststellen zu können.“ Die Möglichkeit des Souveräns — des deutschen Volkes —, von Artikel 146 Grundgesetz Gebrauch zu machen, bleibt hiervon unberührt.
(2) BVerfGE 10, 354/370
(3) https://www.sueddeutsche.de/panorama/cytotec-interview-1.4793666
(4) Weitere Informationen: https://initiative-kao.de/
(5) BVerG, 27. April 1959, in: BVerfGE 9, 268
(6) Schließlich unterläuft die Privatisierung auch das prozessuale Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, wonach jeder Grundrechtsträger einen Folgenbeseitigungsanspruch zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung hat, der gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG vor den ordentlichen Gerichten kostenfrei geltend gemacht werden kann.

von Karolin Ahrens

Der Mensch im Ausverkauf

24.09.2022 – Rubikon

Der Mensch im Ausverkauf

Der Staat vernachlässigt die Daseinsvorsorge und liefert seine Bürger einigen Privatunternehmen zur Verwertung aus — Zeit, dass er sich auf seine Kernaufgaben besinnt.

Ein wesentliches Merkmal des Sozialstaatsprinzips ist die Tatsache, dass der Staat zur Daseinsvorsorge verpflichtet ist, sprich zur Bereitstellung der für ein menschliches Dasein als notwendig erachteten Güter und Dienstleistungen — die Grundversorgung. Aus dem Sozialstaatsprinzip (1) dürfte sich grundsätzlich das Recht herleiten lassen, dass jedem Bürger diese Ressource kostenfrei beziehungsweise nur gegen Entgelt der notwendigen Aufwendungen zur Verfügung gestellt wird. Eine Privatisierung und Kommerzialisierung der lebensnotwendigen Grundgüter und Übertragung der Geschäftsrisiken der entsprechenden Energieversorger auf die Verbraucher ist somit nicht die Regel, sondern eine Ausnahme. Eine legitime Ausnahme bestätigt die Regel nur insoweit, als dass ihr Wesensgehalt nicht verändert wird, geschützt in unserer Gesellschaft durch die sogenannte Ewigkeitsgarantie. Die gönnerhaften politischen Entlastungspakete dieser Tage, insbesondere für Strom und Gas, sind daher keine aufrichtige Hilfe, sondern eine bewusste Irreführung, eine politische „Nebelkerze“.

Die wesentliche Frage dürfte daher nicht sein: „Wie können wir die stetig steigenden Energiekosten noch bezahlen?“, sondern: „Warum kommt der Staat nicht seiner Pflicht zur Daseinsfürsorge gegenüber seinen Bürgern verantwortlich nach?“

Staat im Ausverkauf

Neben die Verpflichtung des Staates zur Daseinsvorsorge tritt die persönliche Freiheit, insbesondere auch im Bereich der Daseinsvorsorge privatwirtschaftlich tätig zu werden. Dass diese Privatisierung der Daseinsvorsorge jedoch bereits mehr als besorgniserregende, schädigende Ausmaße angenommen hat, hat sich spätestens in der Coronakrise und nun auch in der Energiekrise manifestiert. Sicher zu Recht kann daher mittlerweile von Deutschland als dem Staat im Ausverkauf gesprochen werden. Auch in anderen Bereichen der Daseinsvorsorge sieht es nicht besser aus: Durch die wohl bewusste gesetzgeberische Verknappung der den Krankenhäusern zur Verfügung gestellten Finanzmittel und der dadurch ausgelösten finanziellen Schwierigkeiten haben Städte und Landkreise, aber auch Bundesländer ihre Krankenhäuser an private Träger übergeben, um eine Entlastung der Haushalte zu erreichen.

Zwischen dem ebenfalls verfassungsrechtlich geforderten Schutz der persönlichen Freiheit des Einzelnen und der Forderung nach einer sozialstaatlichen Ordnung besteht daher eine unaufhebbare und grundsätzliche Spannungslage (2). Leidtragende dieser Spannungslage sind vor allem die Bürger und ihr Anspruch auf Daseins- beziehungsweise Gesundheitsfürsorge: Denn es ist ein ungesundes Missverhältnis entstanden, die privatwirtschaftliche Gewinnerzielungsabsicht — verkörpert in der menschlichen Gier — hat mittlerweile in nicht wenigen Bereichen in eine todbringende Unmenschlichkeit geführt.

Der Mensch als Ressource

Denn nicht erst seit Corona wurde deutlich, dass es im Gesundheitswesen weniger um ganzheitliche Medizin, schnelle Heilung und Prävention geht, sondern zielgerichtet um Schaffung von Märkten, Gewinnoptimierung um jeden Preis und ethisch fragwürdige Behandlungsmethoden. Der Mensch als Ressource, als Gewinnobjekt. Dies beginnt im Übrigen bereits bei der Geburt. So wurde bis zur Marktentnahme 2021 in jedem zweiten Krankenhaus in Deutschland zur Geburtseinleitung ein Magenmedikament verwendet. Es ist weder für die Geburtseinleitung zugelassen, noch liegen die Voraussetzungen einer sogenannten Off-Label-Medikation vor. Es wirkt jedoch aggressiver, und so können Krankenhäuser mehr Geburten durchpeitschen. Hierbei kommt es nachweislich immer wieder zu gefährlichen Herztonveränderungen der Kinder, sodass ein Akutkaiserschnitt durchgeführt werden muss; es gibt das Risiko des Gebärmuterrisses — die Frau muss dann notoperiert werden. Sowohl Mütter als auch Kinder sind von der Gabe des Medikaments bereits verstorben, es werden irreparable Schäden bei den betroffenen Familien angerichtet (3).

Selbst der Hersteller und das Bundesinstitut für Arzneimittel rieten von der Gabe des Magenmittels zur Geburtseinleitung ab. Verbände, Ärzte und Einrichtungen bestritten trotz erdrückender Beweislage lange die schweren Nebenwirkungen und Folgen. Auf ein so billiges Medikament möchte man halt nicht verzichten.

Das Leben einer Mutter und das eines Neugeborenen spielen da offenkundig keine wesentliche Rolle mehr.

Auch der Markt des Todes wurde mittlerweile profitabel erschlossen. Mit der Erzeugung von Schuldgefühlen soll die identifizierte Zielgruppe von Organtransplantationen zur freiwilligen Hergabe ihrer Organe bewegt werden.

Was die allerwenigsten wissen ist, dass erst seit der sogenannten Harvard-Definition 1968 im Zusammenhang mit Organtransplantation ein neuer „Tod“ definiert wurde. Schon beim Versagen des Gehirns soll der Mensch tot sein, obwohl alle anderen Körperfunktionen noch erhalten sind. Transplantationsfähige Organe müssen mithin lebensfrisch sein, also von einem Menschen stammen, der noch maschinell beatmet wird. Er wird gepflegt, sein Herz schlägt, er ist warm und kann Fieber haben. Er bewegt sich spontan und reagiert auf Berührung. Beim Einschnitt des Chirurgen in den Körper des Organspenders steigt in vielen Fällen der Blutdruck rasant an. Deshalb bekommen Spender bei der Organentnahme immer muskelentspannende Mittel und Opiate. Oft sogar eine Vollnarkose.

Es stellt sich also die Frage: Wie tot sind „Hirntote“, denen ihre Organe entnommen werden? Ist nicht wesentliches Merkmal eines Menschen auch sein Geist? Ist er dann ganz tot, halb tot, scheintot, sterbend oder noch lebend? Bedeutet ein Sterben in Würde nicht auch „bis zum letzten Herzschlag“?

Ein Bereich, der nicht in die Entscheidungsbefugnis eines mit Gewinnerzielungsabsicht handelnden Arztes gehört? Und würden tatsächlich so viele Menschen einer Transplantation zustimmen, wenn sie ordnungsgemäß hierüber aufgeklärt und die genauen Umstände kennen würden? (4)

Folgt man der Argumentation — die abschließend sicher von einem aufrichtigem und fachkundigem Wissenschaftler beurteilt werden muss —, dass die sogenannte Coronaschutzimpfung durch die Einfügung des jeweiligen „Genomsequenzbausteins“ zu irreparablen Schäden am Immunsystem eines Menschen führen kann, wäre nun auch der Zeitraum zwischen Geburt und Tod lukrativ erschlossen worden.

Insbesondere stellt man sich bei diesen Sachverhalten die dringende Frage, warum die Strafverfolgungsbehörden nicht ermitteln, wenn Medikamente ohne Zulassung flächendeckend eingesetzt werden, gerade weil bei der Beurteilung des Todeseintritts eines Menschen eine nicht unerhebliche Missbrauchsgefahr besteht? Nach einem uns bekannten Schreiben einer Generalstaatsanwaltschaft, die mit der politischen Aufforderung verbunden ist, coronakritische Personen besonders zu verfolgen, muss wohl von einer umfassenden politischen Steuerung der Strafverfolgungsbehörden ausgegangen werden. Jedenfalls kann diese nicht ausgeschlossen werden, verbietet auch der EuGH das Ausstellen europäischer Haftbefehle wegen der Gefahr des politischen Missbrauchs. Und es würde die Identität des Wortlauts als auch den Verfolgungseifer und das oftmals ausgesprochen hohe Strafmaß erklären.

In Deutschland gilt mithin im Rahmen der Strafverfolgung leider nicht selten: Die Täter werden geschützt, während die Opfer durch fehlende Aufklärung erneut entwürdigt und vom Rechtsstaat verhöhnt werden. Jedenfalls sollten diese systemischen Missstände beseitigt werden, damit der Rechtsstaat mit den erforderlichen Verbesserungen wieder aufleben und erstarken kann. Ein Rechtsstaat, der nur auf dem Papier besteht, in dem Gerichte mehr Unrecht als Recht sprechen und nicht in der Lage sind, die individuelle Menschenwürde entgegen ihrer Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG zu schützen, schafft sich selbst ab.

Privatisierung versus Ewigkeitsgarantie

Die Hürden für eine Privatisierung von staatlichen Kernaufgaben sind im Grundgesetz und in der Rechtsprechung — entgegen der Praxis — eigentlich hoch gesteckt:

„(…) die dauernde Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse soll in der Regel Beamten und nicht Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes übertragen werden. Soweit von dieser Regel abgewichen wird, ist die Tätigkeit des mit Hoheitsfunktionen betrauten Angestellten allerdings der des Beamten gleichzuachten. Es darf sich hier aber nach Art. 33 Abs. 4 GG nur um Ausnahmefälle handeln. Würde die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse in größerem Umfang auf Nichtbeamte übertragen, so wäre dies mit dem Grundgesetz nicht vereinbar” (5).

Wird sich die Energiekrise weiter zuspitzen, und sollten die privatwirtschaftlich handelnden Energieversorger sogar eine Abschaltung oder Unterbrechung der Grundversorgung in Erwägung ziehen, greift dies rechtswidrig in die entsprechenden Grundrechtspositionen von Millionen von Bürgern ein, denn dies könnte eine Form des unmittelbaren Zwangs bedeuten. Das Gewaltmonopol ist jedoch — aus guten Gründen — ausschließlich dem Staat zugewiesen.

Denn nur in den Fällen, in denen die Vollstreckung in Ausübung staatlicher Gewalt unter Anwendung unmittelbaren Zwangs stattfindet, ist der Amtsträger an die unverletzlichen Grundrechte der Betroffenen als unmittelbar geltendes Recht gemäß Art. 1 Abs. 3 GG gebunden.

Das angegriffene und ausgehöhlte Sozialstaatsprinzip ist aber auch kritisch im Lichte der Ewigkeitsgarantie gemäß Art. 79 Abs. 3 GG unterfallenden absoluten Regelungen in den Artikeln 1 und 20 Abs. 2 und 3 GG zu sehen. Denn diese schließt eine Privatisierung der Daseinsvorsorge durch den garantierten Schutz des Sozialstaatsprinzips aus (6).

Es wird daher dringend Zeit für eine Renaissance des Staates, der zu seinen Kernaufgaben zurückkehrt, keine Gelder mehr für Aufrüstung entfremdet oder eine Ausbeutung durch sonstige bürgerferne Drittinteressen gesetzgeberisch ermöglicht, sowie für eine Beendigung der Transformation des staatlichen Fürsorgeauftrags in eine privatwirtschaftliche Gewinnerzielungsabsicht, insbesondere im Bereich der Daseinsvorsorge.

Denn ein Sozialstaat, in dem der Mensch zur Ressource geworden ist, in dem mehr Gier als Liebe regiert, hat sich selbst abgeschafft und ebenso die Politiker, die diese Unmenschlichkeit zu verantworten haben.


Quellen und Anmerkungen:

(1) Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG), der Geltungsbereich des als „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ überschriebenen Gesetzes, auch Verfassung genannt, dürfte nicht zweifelhaft sein, da zudem die Bundesländer im Gesetzestext genannt werden. Zum Geltungsbereich des Grundgesetzes BVerwGE 17, 192: „Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines ‚Gesetzes‘ ohne Weiteres feststellen zu können.“ Die Möglichkeit des Souveräns — des deutschen Volkes —, von Artikel 146 Grundgesetz Gebrauch zu machen, bleibt hiervon unberührt.
(2) BVerfGE 10, 354/370
(3) https://www.sueddeutsche.de/panorama/cytotec-interview-1.4793666
(4) Weitere Informationen: https://initiative-kao.de/
(5) BVerG, 27. April 1959, in: BVerfGE 9, 268
(6) Schließlich unterläuft die Privatisierung auch das prozessuale Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, wonach jeder Grundrechtsträger einen Folgenbeseitigungsanspruch zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung hat, der gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG vor den ordentlichen Gerichten kostenfrei geltend gemacht werden kann.

von Karolin Ahrens


Verwandte Beiträge